Wertpapier-Kapitalertragsteuer: VfGH kippt Einhebung ab 1. Oktober 2011

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Besteuerung von Kapitalanlagen neu geregelt. Ab Oktober 2011 sollten auch Veräußerungsgewinne einem 25%igen Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, bisher wurden nur die Zinsen und Dividenden, d. h. die Früchte aus dem Finanzvermögen, besteuert.

Die Kapitalertragsteuer auf Veräußerungsgewinne gilt nur für Neuanschaffungen . Anteile an Körperschaften (Aktien, GmbH-Anteile) unterliegen der neuen Kapitalertragsteuer, wenn sie nach dem 31.12.2010 angeschafft wurden. Beteiligungen die vorher angeschafft wurden, sollten nur dann steuerpflichtig werden, wenn sie zum 30.9.2011 noch mindestens 1 % betragen. Anderes Finanzvermögen sollte von der neuen Kapitalertragsteuer nur dann erfasst werden, wenn es nach dem 30.9.2011 angeschafft wird.

Der Verfassungsgerichtshof hat nun den Termin für die Einführung der Wertpapier-KESt zum 1. Oktober 2011 wie im Budgetbgleitgesetz vorgesehen als verfassungswidrig klassifiziert.

Eine Verschiebung des Inkrafttretens der Wertpapier-KESt um sechs Monate auf den 1. April 2012 ist bereits vorgesehen.

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Standardisierte Kurzprüfungen

Um eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Sicherstellung einer einheitlichen Prüfungsdichte zu gewährleisten, wurden die standardisierten Kurzprüfungen von der Finanzbehörde eingeführt.

Diese umfassen in der Regel nur einen Prüfungszeitraum von einem Jahr und ist die Prüfung selbst auf wenige Prüffelder eingeschränkt. Vom Prüfungsergebnis ist abhängig, ob ein als Nichtrisikofall eingestufter Fall ein solcher bleibt und als SKP weitergeführt wird, oder zu einem Risikofall wird.

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Das Finanzamt spielt Fair Play!

Im Rahmen des Projektes „Erstes Unternehmensjahr“ will die Finanzverwaltung Jungunternehmer im ersten Jahr durch Antrittsbesuche, Kontakt im Bereich der Umsatzsteuer sowie in Form von Abschlussgesprächen „begleiten“. Dabei soll der Unternehmer  einerseits wichtige Empfehlungen und Informationen über mögliche Ansprechstellen oder Serviceleistungen erhalten, andererseits kann das Finanzamt die Kenntnisse über die jeweilige Tätigkeit des Jungunternehmers vertiefen.

Die Maßnahmen im Überblick

  • Antrittsbesuch

Bei einem Antrittsbesuch des Finanzbeamten werden dem Unternehmer die Fair Play Maßnahmen anhand eines einheitlichen Folders erklärt, und Informationsmaterial übergeben.

  • Laufende Beobachtung

Monatliche Beobachtung des Erklärungs- und Zahlungsverhaltens

Nach 3-6 Monaten Auswertung und Entscheidung über Nachschau betreffend Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuersonderprüfung

  • Umsatzsteuerbesuch

Der zweite Unternehmensbesuch ist, abhängig von den vorherigen Beobachtungen, eine Umsatzsteuernachschau oder eine Umsatzsteuersonderprüfung

  • Abschlussgespräch

Nach ca. 1 Jahr (telefonisch oder persönlich)

Die Unternehmer/die Unternehmerin wird gezielt auf ihre/seine/Stärken/Schwächen angesprochen und situativ mit den Folgehandlungen vertraut gemacht (Prüfung lohnabhängiger Abgaben, Betriebsprüfung, Finanzpolizei, Strafverfahren)

Ob diese Vorgangsweise dazu geeignet ist, den Unternehmer in der ersten Phase seiner unternehmerischen Tätigkeit zu unterstützen, sei dahingestellt. Die entsprechenden Informationen werden und wurden bereits von anderen Stellen zur Verfügung gestellt. Tatsächlich wird es bei diesem Projekt wohl darum gehen, den Unternehmer/die Unternehmerin durch die genaue Beobachtung bereits in der Anfangsphase zu korrektem steuerlichen Verhalten zu erziehen.

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Basel III

Am 16. Dezember 2010 wurden die Basel III Regelungen veröffentlicht. Die Reform soll sowohl die einzelnen Bankinstitute als auch den gesamten Bankensektor stabilisieren. Die Kapitalanforderungen an Banken werden deutlich strenger.

Die Banken haben ihr Kernkapital zu erhöhen. Die Kernkapitalquote beschreibt das Verhältnis des Eigenkapitals einer Bank zu ihren risikobehafteten Geschäften, also Geldanlagen und vergebenen Kredite. Das Kernkapital soll in Finanzkrisen die Verluste abfangen, die aus Kreditausfällen und Fehlinvestitionen resultieren. Basel III schreibt eine harte Kernkapitalquote von 7 Prozent vor. Hinzu kommt weiches Kernkapital in Höhe von 1,5 Prozent und Ergänzungskapital von 2,5 Prozent. Das gesamte Eigenkapitalerfordernis von 10,5 Prozent soll stufenweise bis 2018 erreicht werden. Sofern die Banken das geforderte Eigenkapital nicht extern aufbringen oder intern in Form von Gewinnen aufbauen, kann man davon ausgehen, dass sie als Reaktion auf die strengeren Eigenkapitalanforderungen ihre Kreditvolumina reduzieren werden.

Als Folge des verringerten Kreditvolumens wird es für die Kreditwerber schwerer werden, Geld von den Banken zu erhalten. Die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens wird für die Kreditvergabe zum wesentlichen Faktor. Denn je schlechter die Kapitalausstattung eines Unternehmens ist, desto mehr Eigenkapital muss eine Bank für einen Kredit unterlegen. Durch die Finanzkrise ist die Eigenkapitalquote vieler kleiner und mittlerer Unternehmen massiv gesunken. In der Folge könnte es zu einer Verschlechterung der Konditionen oder zu Einschränkungen bei der Kreditvergabe kommen. Mit dramatischen Auswirkungen: Rückgang der Investitionen, sinkende Produktion, Anstieg der Arbeitslosigkeit, mehr Insolvenzen.

Unternehmen sind also gut beraten, ihre Kennzahlen so gut wie möglich nach den Basel III Kriterien zu optimieren und sich gleichzeitig neue Finanzierungsstrategien zu überlegen. In diesem Zusammenhang wird hybrides Kapital (Genussscheine, nachrangige Anleihen, …) immer häufiger zum Thema. Hybridkapital ist eigentlich Fremdkapital, das aber eigenkapitalähnliche Eigenschaften besitzt. Man kann damit die Eigentums- und Entscheidungsrechte wahren und gleichzeitig die Haftungsquote erhöhen und die Eigenkapitaldecke stärken.

Aber nicht jede hybride Finanzierungsart ist für jedes Unternehmen geeignet. Bei der Gestaltung muss die individuelle Unternehmenssituation berücksichtigt werden. Außerdem sind die Anforderungen der Investoren an das Unternehmen sehr hoch. Der Zugang zu dieser Finanzierungsform ist also stark eingeschränkt.

Die großen Gewinner der erwarteten Verminderung der Kreditvolumina werden Factoring Banken und Versicherer von Krediten sein. Verlieren werden jene Unternehmer, die sich nicht rechtzeitig auf die neuen Richtlinien einstellen können. Die richtige Finanzierungsstrategie zu entwickeln wird mehr denn je zur Überlebensfrage.

Höchste Zeit, dass die Bildung von Eigenkapital vom Gesetzgeber gefördert wird. Denn nach wie vor ist die Aufnahme von Fremdkapital steuerlich begünstigt: Mit Jahresanfang fielen die Kreditgebühren, aber für zusätzliches Eigenkapital, das grundsätzlich nur aus versteuerten Gewinnen gebildet werden kann, ist bei Kapitalgesellschaften immer noch Gesellschaftsteuer zu bezahlen. Damit wird es vom Gesetzgeber gleich doppelt belastet.

Steuerliche Entlastungen sind also dringend geboten. Der Gesetzgeber ist gefordert.

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Abschaffung der Kreditgebühr

Mit Wirksamkeit 1.1.2011 sind die Rechtsgeschäftsgebühren für Darlehens- und Kreditverträge abgeschafft worden. Das bedeutet, dass für Kredite und Darlehen, die mit Wirksamkeit ab 1.1.2011 abgeschlossen wurden, keine Rechtsgeschäftsgebühr mehr anfällt.

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Umsatzsteueridentifikationsnummer-Bestätigungsverfahren

Die Bestätigung der Gültigkeit bzw. die Überprüfung der Richtigkeit einer Ihnen bekannt gegebenen UID kann von Ihrer Seite erfolgen über:

Bei der Anfrage können Sie zwischen zwei Informationsstufen wählen:

Stufe 1 (einfaches Bestätigungsverfahren): Hier wird lediglich die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID überprüft. Der Bezug zu einem bestimmten Unternehmer wird nicht hergestellt.

Stufe 2 (qualifiziertes Bestätigungsverfahren): Hier wird die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID in Verbindung mit einem bestimmten Namen und einer bestimmten Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat überprüft. Die Anfrage nach Stufe 2 ist meist nur dann sinnvoll, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bzw. dessen Unternehmereigenschaft bestehen oder wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden. Stufe 2 kann eine längere Bearbeitungszeit erfordern.

Ab 01.07.2011 hat die Abfrage verpflichtend elektronisch zu erfolgen, es sei denn, dass dies mangels entsprechender technischer Voraussetzungen nicht möglich ist.  In einem solchen Fall können die Anfragen entweder telefonisch, mit Telefax oder schriftlich gestellt werden. Das diesbezügliche Antragsformular (U 16) liegt im Finanzamt auf.

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Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen im Inland

Lesenswertes zum Thema:

Die Finanz sucht in einer österreichweiten Aktion nach Besitzern von Autos mit ausländischen Kennzeichen, die zur Kasse gebeten werden sollen. Auskunftgeber für die Finanz: Händler und Werkstätten.

http://derstandard.at/1282979740853/Schwerpunktaktion-Finanz-macht-Jagd-auf-Autosteuer-Suender

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Normverbrauchsabgabe – Erhöhung

Die Normverbrauchsabgabe wird in zwei Etappen verschärft. Die erste Erhöhung kam mit 1.3.2011, die zweite Erhöhung wird mit 1.1.2013 eingeführt. Durch die Staffelung nach CO2-Emissionen werden insbesondere Autos mit hohen Abgaswerten teurer.

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Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung

Organe von Kapitalgesellschaften sind  verpflichtet, den Jahresabschluss samt Lagebericht und weiterer im UGB angeführter Unterlagen jährlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen.

Seit 1. Jänner 2011 müssen die Firmenbuchgerichte bei nicht zeitgerechter Erfüllung der Offenlegungspflicht ohne vorherige Androhung Mindest-Zwangsstrafen von je EUR 700,00 für jeden Geschäftsführer/Vorstand und für die Gesellschaft selbst vorschreiben. Diese Verschärfung der bisherigen Praxis ist auch auf in der Vergangenheit eingetretene und noch andauernde Verletzungen der Offenlegungspflicht anzuwenden, wobei bisher versäumte Offenlegungen noch bis 28. Februar 2011 straffrei nachgeholt werden können.

Wenn der Jahresabschluss trotz Zwangsstrafe auch weiterhin nicht beim zuständigen Firmenbuch eingereicht wird, dann wird die Zwangsstrafe pro Organ und Unternehmen in der Folge alle zwei Monate wieder automatisch verhängt. Die Strafe wird solange vorgeschrieben, bis der jeweilige Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist.

Von einer Verhängung der Zwangsstrafe kann seitens des Firmenbuchgerichts nur dann abgesehen werden, wenn das zur Einreichung verpflichtete Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (“höhere Gewalt”) an einer fristgerechten Offenlegung gehindert war. Die Entscheidung, ob im Einzelfall ein solches Ereignis vorliegt, obliegt dem Gericht.

Die wiederholten und erhöhten Zwangsstrafen kommen bei Unterbleiben der Offenlegung für jeweils weitere zwei Monate nach dem 28. Februar 2011, somit erstmals zum 30. April 2011 zur Anwendung.

Um die Verhängung von Zwangsstrafen zu verhindern, müssen daher die Organe der Kapitalgesellschaft im eigenen Interesse ab sofort besonders auf eine rechtzeitige Offenlegung des Jahresabschlusses achten. Darüber hinaus müssen bis spätestens 28. Februar 2011 alle noch nicht offengelegten (Konzern)Jahresabschlüsse (Stichtage 31. Mai 2010 und früher) offengelegt werden.

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Forschungsprämie

Sämtliche Forschungsfreibeträge entfallen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Die Forschungsprämien werden im Gegenzug dazu von 8 % auf 10 % angehoben.

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