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Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung

Organe von Kapitalgesellschaften sind  verpflichtet, den Jahresabschluss samt Lagebericht und weiterer im UGB angeführter Unterlagen jährlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen. Seit 1. Jänner 2011 müssen die Firmenbuchgerichte bei nicht zeitgerechter Erfüllung … Weiterlesen

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